Liebe Eichgrabnerinnen und liebe Eichgrabner,
vor vielen Jahren war auf einer Eichgrabner Ansichtskarte der Aufdruck "Luftkurort" zu lesen und wahrlich hat das im Wienerwald eingebettete Eichgraben eine herrliche Luft zum Atmen.
Das in unserer heutigen Zeit das Verbrennen von Gartenabfällen verboten bzw. das Verbrennen streng nach einer Vielzahl von Gesetzen geregelt ist, war nicht immer so. Heute schätzen wir die besonders hohe Qualität unserer Atemluft. Luftreinhaltegesetz und Wasserschutzgesetz sind als Meilensteine einer Intakten und gesunden Umwelt zu nennen.
Besonders in den Monaten mit üppiger Vegetation werden eine Vielzahl von Anfragen an die Gemeinde gerichtet, welche sich um das Thema "Verbrennen im Garten" drehen. Daher möchte ich die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen nennen.
Nach der Novelle 2010 des Bundesluftreinhaltegesetz ist sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Ausgenommen sind Brandschutzübungen, Lagerfeuer und Grillfeuer.
Der Landeshauptmann kann zeitliche und räumliche Ausnahmen, z.B. für Brauchtumsfeuer, zulassen. Die Bezirkshauptmannschaft kann Ausnahmen für das Verbrennen von Schädlings befallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten erforderlich ist, erteilen.












