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Aktuelle Bürgerbegutachtungsverfahren und Gesetzesbeschlüsse des Landes NÖ

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Landhaus

Bevor ein Vorschlag eines Landesgesetzes von der Landesregierung dem Landtag übermittelt wird, oder eine Verordnung von allgemeiner (landesweiter) Bedeutung beschlossen wird,
haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, die Entwürfe zu begutachten. Die Verordnungs- und Gesetzesentwürfe werden immer auf der Homepage des Landes NÖ veröffentlicht.

Dieses Begutachtungsverfahren ermöglicht dem Gesetzgeber (NÖ Landtag) bzw. dem Verordnungsgeber (NÖ Landesregierung), unterschiedliche Meinungen zu einer zukünftigen Rechtsvorschrift kennenzulernen und dem Bürger, der sich beteiligt, seine Interessen darzustellen. Eine Bindung des NÖ Landtages bzw. der NÖ Landesregierung an Ergebnisse der Bürgerbegutachtung ist auf Grund der Verfassung nicht vorgesehen.

Zu den aktuellen Begutachtungsverfahren…

Für die Stellungnahme durch den Bürger oder die Bürgerin sind keine Formvorschriften vorgesehen (Der Titel des Gesetzesentwurfes bzw. des Verordnungsentwurfes muss aus Ihrer Zuschrift ersichtlich sein). Die Stellungnahmen müssen allerdings bis vor dem Ende der Begutachtungsfrist beim

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landesamtsdirektion/Service
Bürgerbüro Landhaus St. Pölten
Landhausplatz 1, Haus 4, EG (Landhausboulevard)
3109 St. Pölten

oder direkt per Email an
post.begutachtung@noel.gv.at
eingelangt sein.

Information über Gesetzesbeschlüsse des Landtages

Ebenfalls veröffentlicht werden Beschlüsse des Landtags, die gemäß Art. 27 NÖ Landesverfassung 1979 einer Volksabstimmung unterzogen werden können. Die sechswöchige Frist für einen allfälligen Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung beginnt gemäß Art. 27 Abs. 1 NÖ Landesverfassung 1979 mit dem Tag der Fassung des Gesetzesbeschlusses durch den Landtag. Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass dieser im Internet unter dem angegebenen Link einsehbar ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung von wenigstens 25.000 antragsberechtigen Landesbürgern oder wenigstens 50 Gemeinden oder einer Mehrheit der Landtagsmitglieder schriftlich verlangt wird.

Aktuelle Gesetzesbeschlüsse:

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, Änderung – Ende der Einspruchsfrist 4. April 2024


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