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Landtagswahl 28. Jänner 2018

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Wahl

Alle Informationen rund um die Wahlen finden Sie auch auf der Homepage des Landes NÖ

Wer ist wahlberechtigt?
Alle Bürger und Bürgerinnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, welche bis spätestens 28. Jänner 2018 das 16. Lebensjahr vollendet haben werden und in Eichgraben am 17. November 2017 (Stichtag der Landtagswahl) ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) hatten. Niederösterreich ermöglicht im Gegensatz zu anderen Bundesländern seinen Bürgern und Bürgerinnen, die dies mittels eines Wählerevidenzblattes beantragt haben, eine aktive Mitsprache im politischen Leben, selbst wenn sie den Hauptwohnsitz außerhalb unseres Bundeslandes haben.

Wichtige Termine, Fristen und Informationen:
Stichtag: 17. November 2017
Auflage Wählerverzeichnis:

  • Freitag, 1. Dezember 08:00-12:00 Uhr
  • Montag, 4. Dezember 08:00-15:00 Uhr
  • Dienstag, 5. Dezember 08:00-20:00 Uhr
  • Mittwoch, 6. Dezember 08:00-15:00 Uhr
  • Donnerstag, 7. Dezember 08:00-15:00 Uhr

Zeitraum für die Einbringung von Berichtigungsanträgen zum Wählerverzeichnis: 01. bis 10. Dezember 2017.

Beantragung von Briefwahlkarten: ab sofort bis 24. Jänner 2018 (schriftlich) und bis 26. Jänner, 12:00 Uhr (persönlich)
Wann muss meine Briefwahlkarte bei der Gemeinde einlangen: bis 28. Jänner 2018, 06.30 Uhr.
Wahltag: 28. Jänner 2018 von 07:00 bis 16:00 Uhr
Wahllokal: Volks- und Mittelschule Eichgraben, Hauptstraße 44, 3032 Eichgraben

Wie wähle ich mit Briefwahlkarte?
…folgt in Kürze

Name vor Partei
Als Wähler hat man die Möglichkeit,

a) eine/n Kandidaten/in der Landesliste und/oder
b) eine/n Kandidat/in der Bezirksliste und/oder
c) die Partei

anzukreuzen.Beim Ausfüllen des Stimmzettels gilt der Grundsatz „Name vor Partei”. Man muss daher nicht unbedingt eine Partei ankreuzen – die Vorzugsstimme für einen Kandidaten oder eine Kandidatin genügt.

Eine Vorzugsstimme kann gültig allerdings nur für

a) eine/n Kandidat/in der Landesliste und/oder
b) eine/n Kandidat/in der Bezirksliste

vergeben werden. Kreuzt man je eine/n Kandidat/in der Landesliste und der Wahlkreisliste an, müssen beide derselben Partei angehören.

Im Sinne des Grundsatzes „Name vor Partei” ist eine richtig vergebene Vorzugstimme für eine/n Kandidat/in auf der Landesliste und/oder der Bezirksliste selbst dann gültig, wenn daneben noch eine andere Partei angekreuzt wurde. Die Stimme wird dann der Partei zugeordnet, für die der Kandidat mit der Vorzugsstimme antritt und nicht für die Partei, die man angekreuzt hat!

Kundmachung Verfuegungen Der GWB LTW 18
Size : 77 kB Format : PDF
Kundmachung Wahlbehoerden
Size : 133.8 kB Format : PDF

 


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