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Änderungen in der Hundehaltung, geltend ab 1. Juni 2023

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Lola & Happy

Mit 1. Juni 2023 tritt eine Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes in Kraft. In der letzten Ausgabe der Gemeindezeitung haben wir schon darüber berichtet – hier finden Sie die Änderungen und die damit verbundenen Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter zusammengefasst.

Ausgangslage ist, dass ein Hund in einer Weise zu verwahren, halten ist, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dazu wurden im Wesentlichen vier Änderungen beschlossen:

  1. Meldepflicht
  2. Nachweis der erforderlichen Sachkunde für alle Hundehalterinnen und Hundehalter
  3. Haftpflichtversicherung
  4. Beschränkung der Hundehaltung

1.) Meldepflicht
Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  • Impfpass mit allen Daten
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    • Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    • zusätzlich für Hunde mit erhöhtem Gefährdungpotential die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen (Achtung, danach wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet)

2.) Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen. Der NÖ Hundepass hat bestimmte Angaben zu enthalten, um eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen vornehmen zu können.

Dies gilt nur für Hunde, die nach dem 1. Juni 2023 aufgenommen werden (ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential – da war dies schon bisher vorgeschrieben)

Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Halter des Hundes somit „Nur einmal im Leben“ zu absolvieren.

3. Haftpflichtversicherung
Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der jeweils zuständigen Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,– pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen.

Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Bei Neuanmeldungen ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung vorzuweisen, die Übergangsfrist für „bestehende“ Hunde ist bis zum 1. Juni 2025. 

4. Beschränkung der Hundehaltung
Ab 1. Juni 2023 ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten. Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) gilt eine Obergrenze von zwei Hunden in einem Haushalt.

§ 5 Abs. 3 legt Ausnahmen fest, bei deren die Obergrenze von fünf gehaltenen Hunden in einem Haushalt überschritten und das Halten von mehr als zwei Hunden als gerechtfertigt erscheint, wie z.B. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß gemeldet wurde.

Dies ist hier nur eine Zusammenfassung, alle Details finden Sie unter folgendem Link: Änderungen NÖ Hundehaltegesetz 2023


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